C1 24 89 URTEIL VOM 11. JUNI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Freiburg gegen Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig (Anwaltshaftpflicht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. März 2022 [VIS Z1 19 69] Neubeurteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zum Kantonsgerichtsurteil C1 22 159 vom 17. Oktober 2023 aufgrund des Bundesgerichts- urteils 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen und rechtliche sowie tatsächli- che Beurteilungen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann dieses die Sa- che nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilen. Dabei ist es im zweiten Rechts- gang an die eigenen Erwägungen in seinem ersten Urteil, soweit diese nicht angefochten wurden und nicht ausnahmsweise zulässige Noven eine Neubeurteilung erfordern, ebenso gebunden wie an die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334, 140 III 466; REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., 2016, N. 38 zu Art. 318 ZPO ["rechtskraftsähnliche Wirkung"]; STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 9 zu Art. 318 ZPO). Dem vorliegenden Ent- scheid sind demnach einerseits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Erwägungen des ersten Urteils des Kantonsgerichtes (nachfol- gend: Ersturteil) zu Grunde zu legen. Soweit in diesen Entscheiden gewisse Fragen be- wusst offen gelassen werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei.
E. 1.2 Das Bundesgericht hat in der Sache endgültig geurteilt, indem es die Klage abge- wiesen hat, und gleichzeitig über die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahrens entschieden. Die Rückweisung an das Kantonsgericht erfolgte ausschliesslich zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens.
E. 2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 6'000.00, werden der Berufungsklägerin X _________ auferlegt. Diese X _________ auferlegte Verfahrenskosten gehen vorläufig zulasten des Kan- tons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird.
- 7 -
E. 2.1 Infolge Abweisung der Klage durch das Bundesgericht unterliegt die Klägerin voll- umfänglich, sodass sie sämtliche Prozesskosten – beinhaltend die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an den obsiegenden Beklagten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – des kantonale Verfahrens, also sowohl jene des Bezirksgerichts als auch jene des Kantons- gerichts, zu tragen hat. Ein Grund für eine Verteilung nach richterlichem Ermessen ge- mäss Art. 107 ZPO liegt nicht vor.
E. 2.2 Das Kantonsgericht hat in E. 4.2 seines Ersturteils mit einlässlicher Begründung die Kosten, Auslagen inklusive, der Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 10’000.00 und vor Kantonsgericht auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. Diese Gerichtskosten wurden in betrags- mässiger Hinsicht von keiner Seite je beanstandet, so waren auch die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten vor Kantonsgericht nicht gerügt worden, weshalb daran mit Verweis auf die erwähnte Erwägung festzuhalten ist. Ausgangsgemäss hat die Klägerin bzw. Berufungsklägerin diese zu tragen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.
E. 2.3 In E. 4.3 seines Ersturteils hat das Kantonsgericht die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung und den jeweiligen gesetzlichen Rahmen einlässlich dargelegt, worauf grundsätzlich verwiesen werden darf.
E. 2.3.1 Das Bezirksgericht hatte die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren auf insgesamt Fr. 21’000.00 (inkl. MWST), davon Fr. 300.00 Auslagen, festgelegt, welchen Betrag das Kantonsgericht in seinem Ersturteil übernommen hat, auch weil er sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegte und in der Berufung nicht beanstandet worden war. Dagegen hat keine Partei je opponiert, weshalb sie in ihrer Höhe zu bestätigen ist. Die Klägerin ist ausgangsgemäss entschädigungspflichtig.
E. 2.3.2 In seinem Ersturteil hat das Kantonsgericht in E. 4.3 die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren mit einlässlicher Begründung mit Rücksicht auf den einfa- chen Schriftenwechsel ohne mündliche Berufungsverhandlung bei identischem Streit- punkt wie vor Bezirksgericht mit der damit verbundenen Schwierigkeit des Falls und des Arbeitsumfangs auf insgesamt Fr. 7’500.00 (inkl. MWST), wovon Fr. 150.00 für Ausla- gen, bemessen. Deren Höhe wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb das
- 6 - Kantonsgericht daran festhält. Entschädigungspflichtig ist ausgangsgemäss die Beru- fungsklägerin.
E. 2.4 Der Klägerin bzw. Berufungsklägerin war für das erstinstanzliche Verfahren durch das Bezirksgericht und für das Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht die unent- geltliche Rechtspflege gewährt worden, jeweils unter Ernennung ihres Rechtsvertreters zum Offizialanwalt. Dementsprechend hat der Kanton Wallis die Verfahrenskosten vor- läufig zu tragen und den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. b und a ZPO). Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin ist zur Nach- bzw. Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach dem GTar (Art. 9 GUR), welches in Art. 30 Abs. 1 bestimmt, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nebst den berechtigten Auslagen ein Honorar in der Höhe von 70 Prozent des ordentli- chen Pauschalhonorars bezieht, im Minimum aber eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung. Erstinstanzlich beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf Fr. 14'790.00 (70% von Fr. 20'700.00 [= Fr. 14'490.00] zuzüglich Fr. 300.00 für Auslagen). Zweitinstanzlich beträgt seine Entschädigung Fr. 5'295.00 (70% von Fr. 7’350.00 [= Fr. 5'145.00] zuzüglich Fr. 150.00 für Auslagen).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf Fr. 10'000.00, werden X _________ auferlegt. Diese X _________ auferlegten Verfahrenskosten gehen vorläufig zulasten des Kantons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird.
E. 3 Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin X _________ bezahlt dem Beklagten bzw. Berufungsbeklagten Y _________ folgende Parteientschädigungen (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST): a) Fr. 21’000.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 7’500.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.
E. 4 Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X _________ mit Fr. 14'790.00 für das erstinstanzliche sowie mit Fr. 5'295.00 für das Berufungsverfahren (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST). X _________ hat dem Kanton Wallis diese Entschädigungen sowie ihrem Rechts- anwalt die Differenz zur vollen Entschädigung zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird. Sitten, 11. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 24 89
URTEIL VOM 11. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Freiburg
gegen
Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig
(Anwaltshaftpflicht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. März 2022 [VIS Z1 19 69] Neubeurteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zum Kantonsgerichtsurteil C1 22 159 vom 17. Oktober 2023 aufgrund des Bundesgerichts- urteils 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024
- 2 - Verfahren
A. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Bezirksgericht Visp die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Klage ab und entschied bezüglich der Prozesskosten (S. 473):
2. Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.-- gehen zu Lasten von X _________. Sie werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
3. X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 21‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).
4. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser mit Fr. 13‘300.-- unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. B. Auf Berufung der erstinstanzlichen Klägerin hiess das Kantonsgericht deren Klage teilweise gut. Die Prozesskosten auferlegte es mit Rücksicht auf den Verfahrensaus- gang, ohne die erstinstanzlich festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten Beträge abzuändern, wie folgt: 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf Fr. 10'000.00, werden zu 55% mit Fr. 5’500.00 X _________ und zu 45% mit Fr. 4'500.00 Y _________ auferlegt. Der X _________ auferlegte Verfahrenskostenanteil geht vorläufig zulasten des Kantons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 6'000.00, werden zu 55% mit Fr. 3’300.00 der Berufungsklägerin X _________ und zu 45% mit Fr. 2'700.00 dem Berufungsbeklag- ten Y _________ auferlegt. Der X _________ auferlegte Verfahrenskostenanteil geht vorläufig zulasten des Kantons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird. 4. Die Klägerin X _________ bezahlt Y _________ folgende Parteientschädigungen (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST): a) Fr. 11’550.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 4’125.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht. 5. Der Beklagte Y _________ bezahlt der Klägerin X _________ folgende Parteientschädigungen (je- weils inkl. Anteil Auslagen und MWST): a) Fr. 9’450.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 3'375.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.
- 3 - 6. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X _________ mit Fr. 8'099.50 für das erstinstanzliche sowie mit Fr. 2'912.25 für das vorliegende Verfahren (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST). X _________ hat dem Kanton Wallis diese Entschädigungen sowie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zur vollen Entschädigung zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird. C. Beide Parteien erhoben Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses fällte am 19. März 2024 folgendes Urteil: 1. Die Verfahren 4A_561/2023 und 4A_565/2023 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde des Beklagten (4A_561/2023) wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Klage der Klägerin vom 27. November 2019 wird abgewiesen. 3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. 4. Die Beschwerde der Klägerin (4A_565/2023) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_561/2023 wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Freiburg, als Rechtsbeistand beigegeben. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_565/2023 wird abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_561/2023 von Fr. 3'000.-- werden der Klägerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 7. Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_565/2023 von Fr. 1'000.-- werden der Klägerin auferlegt. 8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu leisten. 9. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'500.-- entschädigt.
10. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. D. Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil bot das Kantonsgericht den Parteien Gele- genheit, sich zur Neuverteilung der Kosten vernehmen zu lassen. Sie machten davon keinen Gebrauch.
- 4 - Erwägungen
1. 1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen und rechtliche sowie tatsächli- che Beurteilungen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann dieses die Sa- che nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilen. Dabei ist es im zweiten Rechts- gang an die eigenen Erwägungen in seinem ersten Urteil, soweit diese nicht angefochten wurden und nicht ausnahmsweise zulässige Noven eine Neubeurteilung erfordern, ebenso gebunden wie an die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334, 140 III 466; REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., 2016, N. 38 zu Art. 318 ZPO ["rechtskraftsähnliche Wirkung"]; STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 9 zu Art. 318 ZPO). Dem vorliegenden Ent- scheid sind demnach einerseits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Erwägungen des ersten Urteils des Kantonsgerichtes (nachfol- gend: Ersturteil) zu Grunde zu legen. Soweit in diesen Entscheiden gewisse Fragen be- wusst offen gelassen werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei. 1.2 Das Bundesgericht hat in der Sache endgültig geurteilt, indem es die Klage abge- wiesen hat, und gleichzeitig über die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahrens entschieden. Die Rückweisung an das Kantonsgericht erfolgte ausschliesslich zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens.
2. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen den Parteien im Rahmen ihres Unterliegens auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und die
- 5 - Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Während die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2.1 Infolge Abweisung der Klage durch das Bundesgericht unterliegt die Klägerin voll- umfänglich, sodass sie sämtliche Prozesskosten – beinhaltend die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an den obsiegenden Beklagten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – des kantonale Verfahrens, also sowohl jene des Bezirksgerichts als auch jene des Kantons- gerichts, zu tragen hat. Ein Grund für eine Verteilung nach richterlichem Ermessen ge- mäss Art. 107 ZPO liegt nicht vor. 2.2 Das Kantonsgericht hat in E. 4.2 seines Ersturteils mit einlässlicher Begründung die Kosten, Auslagen inklusive, der Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 10’000.00 und vor Kantonsgericht auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. Diese Gerichtskosten wurden in betrags- mässiger Hinsicht von keiner Seite je beanstandet, so waren auch die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten vor Kantonsgericht nicht gerügt worden, weshalb daran mit Verweis auf die erwähnte Erwägung festzuhalten ist. Ausgangsgemäss hat die Klägerin bzw. Berufungsklägerin diese zu tragen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine zusätzlichen Kosten erhoben. 2.3 In E. 4.3 seines Ersturteils hat das Kantonsgericht die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung und den jeweiligen gesetzlichen Rahmen einlässlich dargelegt, worauf grundsätzlich verwiesen werden darf. 2.3.1 Das Bezirksgericht hatte die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren auf insgesamt Fr. 21’000.00 (inkl. MWST), davon Fr. 300.00 Auslagen, festgelegt, welchen Betrag das Kantonsgericht in seinem Ersturteil übernommen hat, auch weil er sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegte und in der Berufung nicht beanstandet worden war. Dagegen hat keine Partei je opponiert, weshalb sie in ihrer Höhe zu bestätigen ist. Die Klägerin ist ausgangsgemäss entschädigungspflichtig. 2.3.2 In seinem Ersturteil hat das Kantonsgericht in E. 4.3 die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren mit einlässlicher Begründung mit Rücksicht auf den einfa- chen Schriftenwechsel ohne mündliche Berufungsverhandlung bei identischem Streit- punkt wie vor Bezirksgericht mit der damit verbundenen Schwierigkeit des Falls und des Arbeitsumfangs auf insgesamt Fr. 7’500.00 (inkl. MWST), wovon Fr. 150.00 für Ausla- gen, bemessen. Deren Höhe wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb das
- 6 - Kantonsgericht daran festhält. Entschädigungspflichtig ist ausgangsgemäss die Beru- fungsklägerin. 2.4 Der Klägerin bzw. Berufungsklägerin war für das erstinstanzliche Verfahren durch das Bezirksgericht und für das Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht die unent- geltliche Rechtspflege gewährt worden, jeweils unter Ernennung ihres Rechtsvertreters zum Offizialanwalt. Dementsprechend hat der Kanton Wallis die Verfahrenskosten vor- läufig zu tragen und den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. b und a ZPO). Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin ist zur Nach- bzw. Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach dem GTar (Art. 9 GUR), welches in Art. 30 Abs. 1 bestimmt, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nebst den berechtigten Auslagen ein Honorar in der Höhe von 70 Prozent des ordentli- chen Pauschalhonorars bezieht, im Minimum aber eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung. Erstinstanzlich beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf Fr. 14'790.00 (70% von Fr. 20'700.00 [= Fr. 14'490.00] zuzüglich Fr. 300.00 für Auslagen). Zweitinstanzlich beträgt seine Entschädigung Fr. 5'295.00 (70% von Fr. 7’350.00 [= Fr. 5'145.00] zuzüglich Fr. 150.00 für Auslagen).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf Fr. 10'000.00, werden X _________ auferlegt. Diese X _________ auferlegten Verfahrenskosten gehen vorläufig zulasten des Kantons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 6'000.00, werden der Berufungsklägerin X _________ auferlegt. Diese X _________ auferlegte Verfahrenskosten gehen vorläufig zulasten des Kan- tons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird.
- 7 - 3. Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin X _________ bezahlt dem Beklagten bzw. Berufungsbeklagten Y _________ folgende Parteientschädigungen (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST): a) Fr. 21’000.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 7’500.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht. 4. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X _________ mit Fr. 14'790.00 für das erstinstanzliche sowie mit Fr. 5'295.00 für das Berufungsverfahren (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST). X _________ hat dem Kanton Wallis diese Entschädigungen sowie ihrem Rechts- anwalt die Differenz zur vollen Entschädigung zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird. Sitten, 11. Juni 2024